5. Kapitel: Koordinationsregeln
1. Abschnitt: Leistungskoordination
< Art. 70 Vorleistung
> Art. 72 Grundsatz
Art. 71 Rückerstattung von Vorleistungen
Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen