Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren
< Art. 36 Ausstand
> Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen

Art. 37 Vertretung und Verbeiständung

1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.

2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.

4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen