3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge
4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
< Art. 23 Verzicht auf Leistungen
> Art. 25 Rückerstattung
Art. 24 Erlöschen des Anspruchs
1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen