Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge
2. Abschnitt: Geldleistungen
< Art. 15 Allgemeines
> Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

Art. 16 Grad der Invalidität

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen