Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe
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Art. 13a1 Eingetragene Partnerschaft

1 Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.

2 Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.

3 Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 28 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Stand am 1. Januar 2012
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