Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung, Statistik
< Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrechte
> Art. 15 Statistik

Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Archivierung

1 Während fünf Jahren werden aufbewahrt:

a.
die Daten über zivildienst- und arbeitspflichtige Personen ab dem Ende ihrer Zivildienst- bzw. ihrer Arbeitspflicht;
b.
die Daten über Einsatzbetriebe ab dem Wegfall ihrer Anerkennung;
c.
die Daten über Ausbildungsinstitutionen nach ihrem letzten Einführungs- oder Ausbildungskurs;
d.
1.

2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden alle Daten gemäss Artikel 21 DSG2 von der Vollzugsstelle dem Bundesarchiv abgeliefert, anonymisiert oder vernichtet.

3 Die dem Bundesarchiv abgelieferten Daten werden in ZIVI+ vernichtet.


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1119).
2 SR 235.1


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen