4. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung, Statistik
< Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrechte
> Art. 15 Statistik
Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Archivierung
1 Während fünf Jahren werden aufbewahrt:
- a.
- die Daten über zivildienst- und arbeitspflichtige Personen ab dem Ende ihrer Zivildienst- bzw. ihrer Arbeitspflicht;
- b.
- die Daten über Einsatzbetriebe ab dem Wegfall ihrer Anerkennung;
- c.
- die Daten über Ausbildungsinstitutionen nach ihrem letzten Einführungs- oder Ausbildungskurs;
- d.
- 1.
2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden alle Daten gemäss Artikel 21 DSG2 von der Vollzugsstelle dem Bundesarchiv abgeliefert, anonymisiert oder vernichtet.
3 Die dem Bundesarchiv abgelieferten Daten werden in ZIVI+ vernichtet.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1119).
2 SR 235.1
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen