3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
< Art. 12 Datensicherheit
> Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Archivierung
Art. 13 Auskunfts- und Berichtigungsrechte
Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, sind bei der Vollzugsstelle geltend zu machen und richten sich nach den Artikeln 5 und 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz (DSG) und nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19682.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen