9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
< Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb
> Art. 99a Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen
Art. 99 Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG)
1 Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist.1
2 Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.2
3 Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
4 Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person.3
5 Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen erteilen dürfen.4
6 Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).