Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
< Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
> Art. 98 Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb

Art. 97a1 Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben

(Art. 40a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.

2 Sie kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:

a.
Regenbekleidung;
b.
Infosäulen;
c.
weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände.

3 Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.

4 Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Die Vollzugsstelle kann bei Bedarf Ersatz liefern.

5 Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.

6 Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.

7 Die Vollzugsstelle erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen