9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
< Art. 96 Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
> Art. 97a Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben
Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
(Art. 47 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann zugunsten eines Projektes, das praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege» beinhaltet und an dessen Durchführung die Vollzugsstelle besonders interessiert ist, Finanzhilfe gewähren, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und daran die Durchführung des Projektes scheitern würde.1
2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn bei der Vollzugsstelle ein Gesuch. Das Gesuch wird im Doppel eingereicht und enthält insbesondere folgende Angaben:
- a.
- einen vollständigen Projektbeschrieb;
- b.
- ein Budget;
- c.
- den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden;
- d.2
- den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind;
- e.3
- einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
3 Die Vollzugsstelle unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden der Vollzugsstelle die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
4 Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
5 Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind.4
6 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.5
7 Der Einsatzbetrieb erstattet der Vollzugsstelle regelmässig Bericht über den Verlauf des Projektes.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).