2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
< Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund
> Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
Art. 91
(Art. 6 Abs. 2 und 41 Abs. 2 ZDG)2
1 Die Vollzugsstelle legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
2 Sie wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
3 Die Vollzugsstelle kann von Anhang 1 abweichen:
- a.
- bei Schwerpunktprogrammen;
- b.
- bei Spezialeinsätzen;
- c.
- bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- d.
- wenn sie selber Einsatzbetrieb ist.3
4 Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Personen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (AS 2010 3113).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).