Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
3. Abschnitt: Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze, Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
< Art. 8d Die Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb
> Art. 9

Art. 8e Kostenübernahme durch den Bund

(Art. 7a Abs. 3 und 50 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8d Begünstigten Rechnung.

2 Sie kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Sie berücksichtigt:

a.
die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
b.
die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
c.
die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
d.
die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
e.
die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.

Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen