Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb
< Art. 87 Gesuch
> Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage

Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch

(Art. 41 Abs. 1 ZDG)

1 Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 6.1

2 Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen