Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb
< Art. 86b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
> Art. 87a Elektronisch eingereichtes Gesuch

Art. 87 Gesuch

(Art. 41 Abs. 1 ZDG)

1 Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2 bis 6 ZDG erfüllt.

2 Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:

a.
den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
b.
die Statuten und Rechtsgrundlagen;
c.
ein Organigramm der gesamten Institution und einen Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;
d.1
Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen;
e.
einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; die Vollzugsstelle kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.

3 Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6.

4 Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum eingetretenen Schaden und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Mitteln der Schadenbehebung sowie eine Aufwandschätzung.

5 Die gesuchstellende Institution legt dar:

a.
welche Einführung zivildienstleistende Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann;
b.
welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
c.
welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch die Vollzugsstelle überprüft werden sollen.2

6 Sie erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollziehungsverordnungen zu respektieren.

7 Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.

8 Die zuständigen Personen der Vollzugsstelle können die Einsatzbetriebe besuchen.3


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen