Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
6. Abschnitt: Ausrüstung zur Kennzeichnung
< Art. 86a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen
> Art. 87 Gesuch

Art. 86b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen

(Art. 15a ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem sie diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.

2 Die Vollzugsstelle sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen