Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports
< Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis
> Art. 86a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen

Art. 86 Kosten des Gepäcktransports

(Art. 39 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.

2 Die Vollzugsstelle zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskosten.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen