Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung
< Art. 81 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben
> Art. 82 Konzeptkosten

Art. 81a1 Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze

(Art. 36 Abs. 3 und 4 ZDG)

1 Einsatzspezifische Ausbildungskurse dauern längstens 15 Kurstage. Bei Ausbildungskursen für Pflegeaufgaben kann die Vollzugsstelle im Einzelfall eine längere Kursdauer genehmigen.

2 Dauert ein einsatzspezifischer Ausbildungskurs längstens 4 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich, die insgesamt mindestens zehnmal länger dauern als der Kurs.

3 Dauert der Ausbildungskurs mindestens 5 Tage, so leistet die zivildienstpflichtige Person in der Folge Einsätze im entsprechenden Einsatzbereich von insgesamt mindestens 50 Tagen Dauer.

4 Besucht eine zivildienstpflichtige Person den Basiskurs des Schweizerischen Roten Kreuzes als Pflegehelferin oder Pflegehelfer, so dauern die anschliessenden Pflegeeinsätze insgesamt mindestens 120 Tage.

5 Die Vollzugsstelle kann zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kürzere Einsätze zulassen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen