Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung
< Art. 80 Ausbildungskurse der Vollzugsstelle
> Art. 81a Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze

Art. 811 Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben

(Art. 36 Abs. 3 ZDG)

1 Eine zivildienstpflichtige Person besucht einen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben, wenn mindestens 30 Prozent ihrer Aufgaben gemäss Pflichtenheft Tätigkeiten der Gesundheits- und Krankenpflege sind.

2 Sie tritt den Einsatz innert sechs Monaten nach Beendigung des Ausbildungskurses an.

3 Der Ausbildungskurs kann ausnahmsweise während der ersten vier Wochen des Einsatzes besucht werden, sofern der Einsatzbetrieb damit einverstanden ist.

4 Eine zivildienstpflichtige Person muss keinen Ausbildungskurs für Pflegeaufgaben besuchen, wenn sie:

a.
einen Pflegeberuf erlernt hat oder ausübt;
b.
die Rekrutenschule als Sanitätssoldatin oder Sanitätssoldat bestanden hat.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).


Stand am 1. Februar 2011
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