Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung
< Art. 77 Auskunftspflicht
> Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb

Art. 77a Einführungskurse der Vollzugsstelle

(Art. 36 Abs. 1 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle vermittelt im Einführungskurs das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zivildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes.

2 Sie kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und nach denen im Vollzug des Zivildienstes ein Bedarf besteht.

3 …1


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen