Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
< Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
> Art. 77a Einführungskurse der Vollzugsstelle

Art. 771 Auskunftspflicht

(Art. 32 ZDG)

1 Wo nötig und allenfalls anlässlich der persönlichen Vorsprache teilt die zivildienstpflichtige Person dem Einsatzbetrieb die Gewissensgründe mit, die einen Einfluss auf die Ausgestaltung des Einsatzes haben könnten.

2 Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen der Vollzugsstelle sowie bei Massnahmen der Wirkungs-, Qualitäts- und Erfolgskontrolle mit.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen