7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
< Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit
> Art. 77 Auskunftspflicht
Art. 76a1 c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
(Art. 32 ZDG)
Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
Stand am 1. Februar 2011
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