7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
< Art. 75 Meldepflicht a. Kontrolldaten
> Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit
(Art. 32 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
2 Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
3 Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert.1
4 Der Einsatzbetrieb meldet der Vollzugsstelle sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.2
5 Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle bei.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).