2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
< Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur
> Art. 7a Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft
Art. 71 Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion
(Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)
1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
- a.
- im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur;
- b.
- im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft:
- 1.
- wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind;
- 2.
- zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.
2 In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Stand am 1. Februar 2011
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