Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
< Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur
> Art. 7a Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft

Art. 71 Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion

(Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)

1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:

a.
im Rahmen von Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur;
b.
im Rahmen von Projekten zur Unterstützung ökologischer Leistungen sowie von Projekten der Waldwirtschaft:
1.
wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind;
2.
zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten an den ökologischen Ausgleichsflächen oder im Wald.

2 In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).


Stand am 1. Februar 2011
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