Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
< Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft
> Art. 7 Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion

Art. 61 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur

(Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen zur Verbesserung der Infrastruktur von Landwirtschaftsbetrieben ein.

2 Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14, 18 und 44 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (SVV).3

3 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 2 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV4 beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 23 DZV gekürzt.
b.
Die Landwirtschaftsbetriebe weisen einen Arbeitsbedarf für mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) aus. Die Berechnung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 2 DZV. Bei Betriebsgemeinschaften gilt die Grenze von 0,75 SAK für die gesamte Betriebsgemeinschaft, nicht für die einzelnen Mitglieder.
c.
Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer liegt unter 50 000 Franken. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft.
d.
Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 SVV.
e.
Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a LBV6 anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und c.
f.
Hirten-, Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29a LBV anerkannt und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge nach der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20007.8

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 SR 913.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
4 SR 910.13
5 SR 642.11
6 SR 910.91
7 [AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695 Ziff. II 17. AS 2007 6139 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 14. Nov. 2007 (SR 910.133).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen