6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen
< Art. 55 Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen
> Art. 56a Betriebsferien
Art. 56 Nicht anrechenbare Diensttage
(Art. 24 ZDG)
1 Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden:
- a.
- 1
- b.
- Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
- c.
- Vorsprachen bei der Vollzugsstelle;
- d.
- Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat;
- e.
- 2
- f.
- Arbeits- und Einführungstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb oder dem Einführungskurs fernbleibt;
- g.
- Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
- h.
- Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
- i.
- der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72–76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
- k.
- die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinar- und Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
- l.
- Arztbesuche, zu denen die Vollzugsstelle ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet.
2 Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet die Vollzugsstelle die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519).
Stand am 1. Februar 2011
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