Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
< Art. 4a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb
> Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur

Art. 51 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft

(Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:

a.
zur Anlage und zur Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV);
b.
zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.

2 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 22 oder 23 DZV gekürzt.
b.
Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 SR 910.13
3 SR 910.91


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen