2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
< Art. 4a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb
> Art. 6 Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur
Art. 51 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
- a.
- zur Anlage und zur Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV);
- b.
- zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
2 Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 22 oder 23 DZV gekürzt.
- b.
- Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 SR 910.13
3 SR 910.91
Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen