Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
1. Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz
< Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten
> Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft

Art. 4a1 Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb

(Art. 4a Bst. a Ziff. 2 ZDG)

Die zivildienstleistende Person kann einen Einsatz in einer Institution leisten, zu der sie eine besonders enge Beziehung hat, sofern sie an einem anderen als dem herkömmlichen Arbeitsplatz, in einem anderen Betriebsteil und unter der Aufsicht von Personen arbeitet, die sie nicht näher kennt.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen