6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
6. Abschnitt: Dienstverschiebung
< Art. 45 Wirkung des Gesuchs
> Art. 46a Geplante Auslandeinsätze
Art. 46 Gründe
(Art. 24 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:
- a.1
- der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
- b.
- die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird.2
2 Sie kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3 Sie kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:3
- a.
- während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
- b.
- eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
- c.
- andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
- cbis.4 mit einem Einsatzbetrieb vereinbart hat, sämtliche verbleibenden Diensttage im Folgejahr zu leisten; die Vollzugsstelle bewilligt das Gesuch nicht, wenn das Folgejahr das Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist;
- d.
- vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; die Vollzugsstelle kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
- e.5
- glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
4 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche ab, wenn:
- a.
- keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
- b.
- den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
- c.
- nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.6
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).