Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
< Art. 40a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen
> Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots

Art. 40b1 Umteilungsverfügung

(Art. 7a, 21 und 22 Abs. 3 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz und zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufbieten.

2 Sie eröffnet die Umteilungsverfügung zu einem Einsatz von längstens 30 Tagen Dauer spätestens sieben Tage vor Beginn des Einsatzes und zu einem längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.

3 Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprünglich verfügten Zeitpunkt aufbieten.

4 In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt die Vollzugsstelle Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40a.

5 Sie legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll.

6 Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.

7 Aufgebote per Telefon, Fax oder E-Mail bestätigt die Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen