Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
< Art. 39a Abfolge der Einsätze
> Art. 40a Aufgebot zu Spezialeinsätzen und zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen

Art. 401 Aufgebot

(Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG)2

1 Das Aufgebot ergeht schriftlich. Die Vollzugsstelle kann es mit Auflagen verbinden.

2 Zu persönlichen Vorsprachen bei Einsatzbetrieben oder bei der Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt die Vollzugsstelle das Aufgebot schriftlich.

3 Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zu einem Einführungskurs, zu einem Ausbildungskurs und zu einem Probeeinsatz spätestens 30 Tage vorher zu, sofern deren Dauer fünf Tage nicht überschreitet. Für längere Kurse gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.

3bis Wird die zivildienstpflichtige Person von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten (Art. 31a Abs. 4), so gilt eine Aufgebotsfrist von 30 Tagen.3

4 Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.

5 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen