2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
1. Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz
< Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
> Art. 4a Besonders enge Beziehung zum Einsatzbetrieb
Art. 41 Ausschluss von Tätigkeiten
(Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
2 Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.
3 Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
- a.
- wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
- b.
- im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- c.
- im Rahmen von Einsätzen bei der Vollzugsstelle.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
Stand am 1. Februar 2011
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