6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
< Art. 39 Beginn des ersten Einsatzes
> Art. 40 Aufgebot
Art. 39a1 Abfolge der Einsätze
(Art. 20 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
2 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
- a.
- leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
- b.2
- schliesst den langen Einsatz (Art. 37) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats ab, welcher der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:
- a.
- leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
- b.
- schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung ab.
4 Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
5 Bietet die zivildienstpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2–4 nicht ausreichend Hand, so wird sie durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) zu einem Einsatz aufgeboten, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).