6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
< Art. 38a
> Art. 39a Abfolge der Einsätze
Art. 391 Beginn des ersten Einsatzes
(Art. 21 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn die Vollzugsstelle:
- a.
- 2
- b.
- ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
- c.
- sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
Stand am 1. Februar 2011
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