6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
< Art. 37 Langer Einsatz
> Art. 38a
Art. 381 Mindestdauer2
(Art. 20 ZDG)
1 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
2 Folgende Einsätze können kürzer sein:
- a.
- Einführungs- und Ausbildungskurse;
- b.
- Probeeinsätze;
- c.
- Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
- d.
- Piketteinsätze;
- e.
- Spezialeinsätze;
- f.
- Betreuungseinsätze in Lagern;
- g.
- der letzte Einsatz.
3 Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, absolviert spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse sowie:
- a.
- einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
- b.
- sämtliche verbleibenden Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Stand am 1. Februar 2011
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