Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
< Art. 37 Langer Einsatz
> Art. 38a

Art. 381 Mindestdauer2

(Art. 20 ZDG)

1 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.

2 Folgende Einsätze können kürzer sein:

a.
Einführungs- und Ausbildungskurse;
b.
Probeeinsätze;
c.
Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen;
d.
Piketteinsätze;
e.
Spezialeinsätze;
f.
Betreuungseinsätze in Lagern;
g.
der letzte Einsatz.

3 Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, absolviert spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse sowie:

a.
einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
b.
sämtliche verbleibenden Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.3

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen