Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
< Art. 36 Wechsel des Tätigkeitsbereichs
> Art. 37 Langer Einsatz

Art. 36a1 Durchdienerinnen und Durchdiener

(Art. 20 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person, die im Personalinformationssystem der Armee im Zeitpunkt ihrer Zulassung zum Zivildienst als Durchdienerin oder Durchdiener aufgeführt wird, absolviert die erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.

2 Die Vollzugsstelle kann in Härtefällen Ausnahmen bewilligen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).


Stand am 1. Februar 2011
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