6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
< Art. 35 Grundsätze
> Art. 36a Durchdienerinnen und Durchdiener
Art. 361 Wechsel des Tätigkeitsbereichs
(Art. 4 Abs. 1 und 7a ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person leistet ihre Einsätze in höchstens zwei Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–g ZDG.
2 Absatz 1 gilt nicht für Aufgebote zu:
- a.
- einem Einsatz von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4);
- b.
- einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; oder
- c.
- einem Spezialeinsatz.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).
Stand am 1. Februar 2011
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