6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
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> Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten
Art. 311 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen
(Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)2
Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
- a.
- ihre Eignungen und Neigungen;
- b.
- ihren Gesundheitszustand;
- c.
- mögliche Einsatzorte, -betriebe und —daten;
- d.
- absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen;
- e.
- den Beruf.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1101).
Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen