2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
1. Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz
< Art. 2a
> Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten
Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.
2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
- a.1
- gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
- b.
- gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
- c.2
- Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
- a.
- deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
- b.3
- von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;
- c.
- welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
- d.4
- deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).