Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
1. Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz
< Art. 2a
> Art. 4 Ausschluss von Tätigkeiten

Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe

(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.

2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:

a.1
gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
b.
gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
c.2
Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.

3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:

a.
deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
b.3
von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;
c.
welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
d.4
deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.

4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.5


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen