Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 28 Entscheid
> Art. 29a Piketteinsatz

Art. 29 Einsatz

1 Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.

2 Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen