Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 25 Gesuche von Personen, welche die Rekrutierung verweigern
> Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

Art. 261 Behandlung der Gesuche, Bedenkfrist

(Art. 17 Abs. 2 und 18 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle entscheidet über die Gesuche frühestens vier Wochen nach Eingang.

2 Sie räumt der gesuchstellenden Person eine Bedenkfrist von vier Wochen ab Eingang des Gesuchs ein und informiert sie über den Zivildienst.

3 Sie teilt der gesuchstellenden Person mit, innert welcher Frist nach Ablauf der Bedenkfrist sie in Papierform oder elektronisch mitteilen muss, ob sie am Gesuch festhält oder ob sie es zurückzieht. Trifft innert dieser Frist keine Mitteilung ein, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.

4 Gesuche von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern behandelt die Vollzugsstelle vorrangig. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen