Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht
< Art. 18 Arbeitsunfähigkeit
> Art. 20 Anwendbares Recht

Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee

(Art. 11 Abs. 3 Bst. b und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)

1 Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:

a.
auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
b.
wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.

2 Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen. Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.1

3 Die Vollzugsstelle leitet die erforderlichen Akten an den Führungsstab der Armee. Dieser entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.2

4 Der Führungsstab der Armee teilt seinen Entscheid der Vollzugsstelle mit.3

5 Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet die Vollzugsstelle die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.4


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4877).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen