2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
< Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
> Art. 12 Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes
Art. 11 Begutachtung der Projekte
(Art. 7 Abs. 3 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung.
2 Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob:
- a.
- die Einsätze mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe übereinstimmen;
- b.
- der Einsatzbetrieb die Zielerreichung gewährleisten kann und ähnliche Einsätze erfolgreich abschliessen konnte;
- c.
- zivildienstleistende Personen speziellen Risiken ausgesetzt sein werden und sich Massnahmen zur Risikominderung aufdrängen;
- d.
- Möglichkeiten bestehen, die Einsätze vor Ort zu kontrollieren.
Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen