Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
< Art. 10 Berufliche Fähigkeiten oder einschlägige Erfahrungen
> Art. 12 Besondere Pflichten des Einsatzbetriebes

Art. 11 Begutachtung der Projekte

(Art. 7 Abs. 3 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle unterbreitet die Projekte bezüglich Einsätzen im Ausland sachkundigen schweizerischen Amtsstellen und allenfalls weiteren spezialisierten Institutionen zur Begutachtung.

2 Diese nehmen insbesondere dazu Stellung, ob:

a.
die Einsätze mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe übereinstimmen;
b.
der Einsatzbetrieb die Zielerreichung gewährleisten kann und ähnliche Einsätze erfolgreich abschliessen konnte;
c.
zivildienstleistende Personen speziellen Risiken ausgesetzt sein werden und sich Massnahmen zur Risikominderung aufdrängen;
d.
Möglichkeiten bestehen, die Einsätze vor Ort zu kontrollieren.

Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen