12. Kapitel: Vollzug
< Art. 108 Dienstpflichtverletzungen
> Art. 110
Art. 109 Hilfsmittel
(Art. 79 ZDG)
1 Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
2 Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen.
Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen