Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Kapitel: Vollzug
< Art. 108 Dienstpflichtverletzungen
> Art. 110

Art. 109 Hilfsmittel

(Art. 79 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.

2 Sie kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen.


Stand am 1. Februar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen