Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
> Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht

Art. 91 Inhalt der Zivildienstpflicht

Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:

a.
Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle (Art. 19 und 36 Abs. 1);
b.
Teilnahme an der erforderlichen einsatzbezogenen Ausbildung (Art. 36 Abs. 2–5);
c.
Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen (Art. 19);
d.
Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
e.
Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen