Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
> Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht
Art. 91 Inhalt der Zivildienstpflicht
Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:
- a.
- Teilnahme an einem Einführungskurs der Vollzugsstelle (Art. 19 und 36 Abs. 1);
- b.
- Teilnahme an der erforderlichen einsatzbezogenen Ausbildung (Art. 36 Abs. 2–5);
- c.
- Vorstellung in möglichen Einsatzbetrieben, wenn diese es verlangen (Art. 19);
- d.
- Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist;
- e.
- Erbringung ausserordentlicher Zivildienstleistungen auch über die Gesamtdauer nach Artikel 8 hinaus (Art. 14).
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
Stand am 1. April 2009
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