2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003
< Art. 81–82
> Art. 83a
Art. 83 Personen, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet wurden
2 Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 20032 infolge Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen verhängt worden sind, werden als Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollzogen.
3 Der Bundesrat regelt das Vorgehen, wenn die betroffene Person bereits die Altersgrenze nach Artikel 11 Absatz 2 überschritten hat oder nicht aus der Armee ausgeschlossen worden ist.
1 Aufgehoben durch Ziff. II 37 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437 3452; BBl 2007 6121).
2 AS 2003 4843
Stand am 1. April 2009
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