Zehntes Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 80a Verwaltung von Akten
> Art. 81–82
Art. 80b1 Bekanntgabe von Personendaten
1 Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:
- a.
- den Einsatzbetrieben zur Beurteilung der Eignung und zum Vollzug des Aufgebots von zivildienstpflichtigen Personen sowie von Personen, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet sind (arbeitspflichtige Personen);
- b.
- den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Einführungs- und Ausbildungskursen;
- c.
- den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der Militärdiensttauglichkeit;
- d.
- den zuständigen Militärbehörden zur Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 7–27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 und der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung nach Artikel 81 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273;
- e.
- den Militärjustizbehörden zur Beurteilung von Verletzungen der Pflicht zur Militärdienstleistung;
- f.
- den Strafjustizbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;
- g.
- dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung;
- h.
- dem Eidgenössischen Finanzdepartement, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat zur Behandlung von Schadenersatzbegehren;
- i.
- den kantonalen Arbeitsmarktbehörden zur Stellungnahme zu Gesuchen um Anerkennung als Einsatzbetrieb und zu Anerkennungsentscheiden;
- j.
- den Zivilschutzstellen der Wohngemeinden zur Koordination von Aufgeboten für arbeitspflichtige Personen;
- k.
- den kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe zur Veranlagung und zur Rückerstattung der Wehrpflichtersatzabgabe;
- l.
- den kantonalen oder kommunalen Sozialhilfebehörden zur Unterstützung von zivildienst- und arbeitspflichtigen Personen;
- m.
- den Betreibungs- und Konkursämtern zur Feststellung des Rechtsstillstandes und der Unpfändbarkeit von Vermögenswerten.
2 Sie gibt Dritten, denen sie einzelne Vollzugsaufgaben übertragen hat (Art. 79 Abs. 2), die erforderlichen Personendaten bekannt.
3 Die beauftragten Dritten geben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben den Stellen nach Absatz 1 die erforderlichen Personendaten bekannt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1093 1100; BBl 2008 2707).
2 SR 510.10
3 SR 321.0
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen