Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7 Einsätze im Ausland
> Art. 8 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
Art. 7a1 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen
1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen.
2 Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.
3 Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4843 4854; BBl 2001 6127).
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen