Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Disziplinarverfahren
< Art. 68 Disziplinarmassnahmen
> Art. 70 Verjährung

Art. 69 Bemessung

Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen