Neuntes Kapitel: Disziplinarverfahren und Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Disziplinarverfahren
< Art. 68 Disziplinarmassnahmen
> Art. 70 Verjährung
Art. 69 Bemessung
Die Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst.
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen