Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Gleichwertigkeit
> Art. 7 Einsätze im Ausland

Art. 6 Arbeitsmarktneutralität

1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen:

a.
keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet;
b.
die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und
c.
die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.

2 Die Anerkennung (Art. 41–43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.

3 Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen