Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Gleichwertigkeit
> Art. 7 Einsätze im Ausland
Art. 6 Arbeitsmarktneutralität
1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen:
- a.
- keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet;
- b.
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und
- c.
- die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.
2 Die Anerkennung (Art. 41–43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.
3 Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.
Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen