Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebentes Kapitel: Haftung für Schäden
< Art. 58 Verfahren
> Art. 60 Verjährung von Rückgriffsansprüchen

Art. 59 Verjährung, Allgemeines

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund sowie Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb eines Jahres, nachdem die geschädigte Person vom Schaden und der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle in fünf Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung.

2 Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.


Stand am 1. April 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen